Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif— 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zur Erfüllung vorbezeichneter Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der zu— 
ständigen, beziehendlich deshalb requirirten Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Straf— 
auflagen angehalten werden. 
8 12. Die Genehmigung der Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderung ist, 
vermöge des zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regier— 
ung bestehenden Staatsvertrags, wie in Ansehung der Gesammtstrecke so auch in An— 
sehung des innerhalb des Königlich Sächsischen Gebiets befindlichen Theiles der Bahn 
bei der Königlich Preußischen Staatsregierung nachzusuchen. Auf Verlangen der 
Letzteren ist die Gesellschaft verpflichtet, auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif 
für den Transport von Kohlen und Coaks und eventuell der übrigen im Art. 45 der 
Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Zwischen Berlin und Dresden sollen in beiden Richtungen täglich mindestens drei 
Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden und davon soll mindestens einer 
Wagen vierter Classe führen. 
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Er— 
mäßigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, 
dieselben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen. 
13. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Königlich Sächsischen Regierung 
über die innerhalb des Königreichs Sachsen gelegene Bahnstrecke und deren Betrieb in 
technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen Reiches, beziehendlich 
für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen 
Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Die auf dem Königlich Sächsischen Gebiete stationirten Bahnpolizeibeamten sind 
den competenten Königlich Sächsischen Behörden zur Verpflichtung zu präsentiren. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
Es werden jedoch die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen zugelassen werden. 
14. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heiz- 
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den
	        
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