Verhandlungen führen zu lassen und wird die Königlich Preußische Regierung von dem
Ergebnisse, welches geeigneten Falles auch die Frage der Besteuerung des Betriebs auf
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zu umfassen hat, binnen Jahres-
frist in Kenntniß setzen.
Für den Fall, daß durch die bezüglichen Verhandlungen binnen der gedachten Frist
kein Abkommen erzielt werden sollte, welches von den beiderseitigen Regierungen zur
Ertheilung der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen Genehmigung geeignet
befunden würde, sind beide vertragschließende Regierungen schon jetzt darüber einver-
standen, daß alsdann die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft gehalten sein soll, auch
den Betrieb auf der Strecke von der Grenze bis Kamenz mit zu übernehmen. Beide
Regierungen werden sich in diesem Falle über die betreffenden näheren Bedingungen
verständigen.
Artikel 4.
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen
überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten
der Schienen betragen.
Artikel 5.
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriffnahme
des Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche Grundeigenthum
zu erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig soll die Bahn jedoch
nur eingeleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die hohen
Regierungen sich wegen der Herstellung des zweiten Geleises verständigen und soll als-
dann die in Preußen concessionirte Gesellschaft verpflichtet sein, auf Anfordern der
Preußischen Regierung innerhalb einer ihr zu bestimmenden Frist auf der Preußischen
Strecke das zweite Geleis zu legen.
Artikel 6.
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 7.
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung der
Gahrpläne und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen Strecken
des hier in Rede stehenden Unternehmens nach einheitlichen Grundsätzen verfahren
werden soll.
Zwischen Lübbenau und Radeberg sollen in jeder Richtung täglich mindestens drei
Personenverkehr vermittelnde durchgehende Züge abgelassen werden, von denen zwei
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