Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Verhandlungen führen zu lassen und wird die Königlich Preußische Regierung von dem 
Ergebnisse, welches geeigneten Falles auch die Frage der Besteuerung des Betriebs auf 
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zu umfassen hat, binnen Jahres- 
frist in Kenntniß setzen. 
Für den Fall, daß durch die bezüglichen Verhandlungen binnen der gedachten Frist 
kein Abkommen erzielt werden sollte, welches von den beiderseitigen Regierungen zur 
Ertheilung der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen Genehmigung geeignet 
befunden würde, sind beide vertragschließende Regierungen schon jetzt darüber einver- 
standen, daß alsdann die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft gehalten sein soll, auch 
den Betrieb auf der Strecke von der Grenze bis Kamenz mit zu übernehmen. Beide 
Regierungen werden sich in diesem Falle über die betreffenden näheren Bedingungen 
verständigen. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 
überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten 
der Schienen betragen. 
Artikel 5. 
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriffnahme 
des Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche Grundeigenthum 
zu erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig soll die Bahn jedoch 
nur eingeleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die hohen 
Regierungen sich wegen der Herstellung des zweiten Geleises verständigen und soll als- 
dann die in Preußen concessionirte Gesellschaft verpflichtet sein, auf Anfordern der 
Preußischen Regierung innerhalb einer ihr zu bestimmenden Frist auf der Preußischen 
Strecke das zweite Geleis zu legen. 
Artikel 6. 
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 7. 
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung der 
Gahrpläne und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen Strecken 
des hier in Rede stehenden Unternehmens nach einheitlichen Grundsätzen verfahren 
werden soll. 
Zwischen Lübbenau und Radeberg sollen in jeder Richtung täglich mindestens drei 
Personenverkehr vermittelnde durchgehende Züge abgelassen werden, von denen zwei 
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