Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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III. Jede Steuerhebestelle hat über die in ihrem Bezirke vorhandenen Brauereien, 
soweit deren Inhaber nach § 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Betriebsräume 2c. ver- 
pflichtet sind, ein Inventarium nach dem anliegenden Muster D. zu führen. In dem- 
selben erhält jede Brauerei ihr Konto unter fortlaufender Nummer und mit dem er- 
forderlichen Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien werden darin in der 
Zeitfolge des Eingangs der Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. eingetragen und 
am Schlusse ein nach dem Namen der Brauerei-Inhaber alphabetisch geordnetes Register 
unter Hinweis auf die betreffende Nummer und Seite des Kontos hinzugefügt. 
Als Beläge der Eintragungen in dem Inventarium dienen, für jede Brauerei in 
einem besonderen Heft nach der Zeitfolge geordnet: 
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, sowie der genehmigten Orte für die 
Aufstellung der Waage und für die Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen 
(oben Nr. 7 zu l.) nebst den etwa eingeforderten Grundrissen; 
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Gefäße; 
) die Veränderungsanzeigen; 
d) im Falle der Verwendung von Malzsurrogaten die betreffende Generaldeklaration 
(§ 18 des Gesetzes): 
e) im Falle eine Brauerei mit Nachmaischen betrieben wird, die nach § 21 des Ge- 
setzes hierüber erforderliche Anzeige. « 
SobalddieNachweisungderRäume,Gefäße2c.einerneuerrichtetenBrauereibei 
der Hebestelle eingeht, hat letztere nach Maßgabe des Vordrucks die Eintragungen in 
der Uebersicht und in Spalte 2 des zu eröffnenden Inventarien-Kontos zu bewirken, 
demnächst aber auf Grund der erfolgten Bescheinigung der Nachweisung durch den 
Oberkontroleur, die Nummern und den Literinhalt der Gefäße, sowie die Nummern 
der Beläge in den Spalten 1, 3 und 4 nachzutragen. In ähnlicher Weise erfolgt später 
aus Anlaß von Veränderungsanzeigen die entsprechende Zuschreibung neuer oder Um— 
schreibung im Inhalte veränderter Gefäße in den Spalten 1 bis 4. Ein Abgang an 
Gefäßen ist neben einfacher Durchstreichung der betreffenden Eintragung in Spalte 5 
bis 6 zu vermerken. 
Ueber den Inhalt der oben unter a. bis e. genannten Beläge genügen möglichst 
kurze nachrichtliche Vermerke in Spalte 7 des Inventariums nach Anleitung der Probe— 
eintragungen im Muster. 
Geht eine Brauerei ein, so ist dies am Schlusse des Kontos unter Durchkreuzung 
des letzteren zu vermerken. 
Das Belagsheft schließt in diesem Falle mit den Belägen über den Abgang der 
Geräthe und Gefäße. 
1872. 73
	        
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