Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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In diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt für die Bezeichnung auf den 
Gefäßen und für die Eintragung in das Brauerei-Inventarium maßgebend. 
Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete 
Messungsverfahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren auf— 
zunehmen und der Hebestelle zu übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, be— 
scheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die Berichtigung und händigt das eine 
Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem dortigen Exemplar 
der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu l. oben), wogegen das zweite 
Exemplar dem Belagsheft des Brauerei-Inventariums einverleibt wird. 
III. Der im zweiten Absatz des § 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe geschieht 
in der Regel durch Befestigung von Papierstreifen mittelst amtlicher Siegelabdrücke an 
dem Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der 
Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn Brauereien auf längere Dauer außer 
Betrieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer nicht fixirten Brauerei 
das Brennereigewerbe betrieben wird. 
Die Abnahme des Verschlusses zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reinig- 
ung der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages, 
an welchem die Abnahme erfolgen soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu 
bewirken, kann jedoch, sofern letzterer an dem hierfür bestimmten Tage nicht erscheint, 
auch durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung eines glaubwürdigen 
Zeugen vorgenommen werden. 
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Re- 
visionsbeamten oder dem Brauerei-Inhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten 
Spalte des Steuerbuchs (Muster G. Nr 11 zu l. nachstehend) zu vermerken. 
9. Zu den 88 13, 14, 18 und 20. 
Die gesetzlichen Beschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung der Gesetzliche Beschränk- 
Braustoffe bis zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind ungen des Brauers 
. .., "„ in Bezug auf die Auf- 
je nach der Beschaffenheit dieser Braustoffe verschieden. bewahrung 2c. der 
Braustoffe bis zu 
deren Verwendung, 
und zwar: 
I. Von den im § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten der Getreidestoffe, 
Getreidestoffen unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch un- 
geschrotetes Malz) und zwar nur insoweit einer Steuerkontrole, als 
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein= für allemal vorher anzuzeigenden 
geeigneten Orten aufzubewahren sind (8 13 Absatz 1 des Gesetzes) und 
b) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§ 16) erfolgt ist, an dem 
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