sämmtlicher
Surrogate,
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angezeigten Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge gehalten werden
können; aber sobald der Hebestelle Braueinmaischungen angemeldet sind, die
Menge, welche für den nächsten Betriebstag und — im Falle gleichzeitiger An—
meldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf den ersten Be—
triebstag folgenden Kalendertag zur Einmaischung deklarirt ist, nicht übersteigen
dürfen (8 13 Absatz 3 daselbst).
Der Aufbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer
schnellen Abfertigung hinderlichen Entfernung einerseits von der Waage und anderer—
seits von den Maischgefäßen zu wählen.
Ein Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Betriebes
ist nur auf Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster C. Ver-
wendung finden kann, mit Genehmigung des Bezirks-Oberkontroleurs zulässig.
II. a) Die Vorräthe eines Brauers an Malzsurrogaten, das heißt an den im § 1
unter Nr. 2 bis einschließlich 7 des Gesetzes genannten Stoffen unterliegen
insoweit, als sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des
eigenen Haushalts übersteigen, zwar der vorstehend unter I a. gedachten
Beschränkung in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter
Ib. für Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge.
Als „Bedarf des eigenen Haushalts“ im Sinne des Gesetzes können solche Vorraths=
mengen von der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend in Haushalt-
ungen ähnlicher Art gewöhnlich für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu werden pflegen.
b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des § 18
Absatz 1 ein= für allemal eine Generaldeklaration abzugeben.
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben mindestens
drei Tage vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art, mithin, wenn die Ver-
wendung schon am 1. Januar 1873 stattfinden soll, spätestens bis zum 28. Dezember
1872 der Bezirkshebestelle ihre schriftlichen Deklarationen in zwei gleichlautenden
Exemplaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesentlichen auf die
Erklärung des Brauers:
daß derselbe fortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch andere-
— ihrer Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige Braustoffe in
seiner Brauerei zu verwenden gedenke,
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken:
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken
oder in Flüssigkeit aufgelöst u. s. w.), und bei welchem Abschnitte des Brau-
prozesses (ob beim Einteigen oder Sieden der Maische, bezw. bei Bereitung
der Dick= oder der Lautermaische, ob bei dem Abläutern oder Kochen der Würze