der Zuckerstoffe.
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Gebräude versteuert worden, in die Braustätte eingebracht werden dürfen.
(8 20 Absatz 4.)
Wenn ein Brauer, gegen die Regel zu a., eine spätere Zusetzung von Surrogaten
zu dem bereits gekochten Bier (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottichen, den Gähr—
gefäßen oder Lagerfässern) wünscht, so hat er das technische Bedürfniß hierfür in der
einzureichenden Generaldeklaration näher zu begründen. Dem Antrage kann von der
Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, sowie unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs für den Fall eines Mißbrauchs, dann entsprochen werden, wenn
durch Gutachten von Technikern oder sonst auf überzeugende Art der Nachweis erbracht
ist, daß die Zusetzung des betreffenden Surrogats innerhalb der in 8 18 Absatz 2 des
Gesetzes begrenzten Abschnitte der Bierbereitung den Zweck der Verwendung vereiteln
oder doch von nachtheiliger Einwirkung auf die Güte des Fabrikats sein würde.
Unter „Braustätte“ im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines
Brauereigrundstücks zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Maische,
das Abläutern, Kochen und Kühlen der Würze, sowie die Abgährung des Bieres erfolgt.
IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur in Ansehung der unter Nr. 5 und 6 im
§ 1 des Gesetzes genannten Zuckerstoffe, noch die Verpflichtungen:
a) zur Aufbewahrung dieser Stoffe in von der Braustätte gänzlich getrennten Räumen
13 Absatz 2),
b) zu einer besonderen, der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buchführung
(§ 14 Ziffer 1 und 3),
J) zur Verwendung der in den Räumen zu a. aufbewahrten Stoffe lediglich für die
Bierbereitung, sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwendung in jedem
einzelnen Falle ausdrücklich vorher genehmigt hat (§ 14 Ziffer 2).
Zu a. Unter „gänzlich getrennten Räumen“ im Sinne dieser Vorschrift sind nicht
nothwendig besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen aber
von der eigentlichen Braustätte so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen der
letzteren und diesen Räumen während der Bierbereitung der Aufmerksamkeit eines an-
wesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können.
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der — vom Brauerei-Inhaber in
der Generaldeklaration anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Hand-
zeichnung, näher zu beschreibende — Aufbewahrungsraum für die Zuckerstosse den gesetz-
lichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkontroleur zu.
Zu b. Das Register über den Zu= und Abgang an den zur Bierbereitung bestimmten
Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für allemal zu