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bezeichnenden Stellvertreter, nach dem anliegenden Muster F. unter Beachtung der
darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu hat das
Hauptamt dem Brauer zu liefern.
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen sprechenden
Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraumes selbst in der Art geschehen,
daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen können.
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwiegung
vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der Anschreib-
ungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen mit den Ver-
steuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die
darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und vom Oberkontroleur
zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber der Hebestelle einzusenden
ist. Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund von mehr als 2 pCt. gegen den
Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veranlassen, und die Verhandlung als
Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, sofern aber das Gewicht der vorgefun-
denen Menge um mehr als 10 pCt. vom Sollbestande abweicht, auf Grund der Ver-
handlung und eines beglaubigten Auszugs aus dem Lagerregister, die Einleitung einer
Untersuchung wegen Defraudation gegen den Brauer herbeizuführen.
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu anderen
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er unter Anzeige
der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge an Zucker
oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die Genehmigung
dazu bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Genehmigung erfolgt durch den
Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je nach Lage des Falles anzuordnenden
Kontrole. Die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontroleurs und den amtlichen
Bescheinigungen über die anderweite Verwendung versehene Anzeige dient demnächst
als Belag für die betreffende Abschreibung im Lagerregister.
10. Zu § 15.
Als Unterscheidungszeichen des reinen Malzschrots von einem Schrotgemenge aus
gemalztem und ungemalztem Getreide ist Folgendes zu beachten.
Das reine Malizschrot schmeckt süß und hat einen süßen Geruch, welcher bei Darr-
malz zugleich brenzlich ist, enthält eine Menge Hülsen, an welchen kein Mehl haftet,