Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 485 — 
bezeichnenden Stellvertreter, nach dem anliegenden Muster F. unter Beachtung der 
darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu hat das 
Hauptamt dem Brauer zu liefern. 
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen sprechenden 
Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraumes selbst in der Art geschehen, 
daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen können. 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu 
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines 
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwiegung 
vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der Anschreib- 
ungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen mit den Ver- 
steuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei 
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die 
darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und vom Oberkontroleur 
zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber der Hebestelle einzusenden 
ist. Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund von mehr als 2 pCt. gegen den 
Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veranlassen, und die Verhandlung als 
Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, sofern aber das Gewicht der vorgefun- 
denen Menge um mehr als 10 pCt. vom Sollbestande abweicht, auf Grund der Ver- 
handlung und eines beglaubigten Auszugs aus dem Lagerregister, die Einleitung einer 
Untersuchung wegen Defraudation gegen den Brauer herbeizuführen. 
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu anderen 
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er unter Anzeige 
der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge an Zucker 
oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die Genehmigung 
dazu bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Genehmigung erfolgt durch den 
Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je nach Lage des Falles anzuordnenden 
Kontrole. Die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontroleurs und den amtlichen 
Bescheinigungen über die anderweite Verwendung versehene Anzeige dient demnächst 
als Belag für die betreffende Abschreibung im Lagerregister. 
10. Zu § 15. 
Als Unterscheidungszeichen des reinen Malzschrots von einem Schrotgemenge aus 
gemalztem und ungemalztem Getreide ist Folgendes zu beachten. 
Das reine Malizschrot schmeckt süß und hat einen süßen Geruch, welcher bei Darr- 
malz zugleich brenzlich ist, enthält eine Menge Hülsen, an welchen kein Mehl haftet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.