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ist ohne Kleie, leicht und nimmt einen verhältnißmäßig großen Raum ein, weicht beim
Druck in der Hand und verursacht mehr oder weniger Stechen durch die Hülsen.
Beim Gemenge aus Malz- und Roggenschrot ist Geschmack und Geruch beinahe
dem des Mehles gleich; es enthält Kleie, an der Mehl haftet, fühlt sich fest an, ist
schwerer und nimmt weit weniger Raum ein, als Malzschrot. Das für die Brennerei
bestimmte Malzschrot pflegt außerdem kleiner vermahlen zu werden.
In den mit nicht fixirten Brauereien gemeinschaftlich betriebenen Kartoffelbrenne-
reien ist das für den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem
Braumalzschrot getrennten, ein= für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren, auch
von dem Inhaber beider Betriebsanstalten oder doch unter seiner Verantwortlichkeit
ein bei dem Brennerei-Betriebsplane aufzubewahrendes Kontobuch zu führen, in welchem
das Brennereischrot sogleich bei der Aufnahme an den deklarirten Ort in Zugang und
bei Verwendung für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist. Die Aufsichts-
beamten haben sich bei ihren Revisionen von der Uebereinstimmung des vorhandenen
Brennmalzschrots mit dem Buchbestande zu überzeugen und das Revisionsergebniß in
das Kontobuch einzutragen.
11. Zu den §§ 16 und 17.
I. Jeder Brauer, welcher die Brausteuer weder im Wege der Fixation, noch nach
§ 22 des Gesetzes als Vermahlungssteuer entrichtet, empfängt von der Hebestelle auf
Grund der Anzeige der Brauereiräume und Gefäße 2c. (Nr. 7, I. dieser Instruktion)
oder, insoweit er nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes zu solcher Anzeige nicht verpflichtet ist,
bei der ersten Betriebsanmeldung ein Steuerbuch nach dem anliegenden Muster G.,
6E— bestehend aus einem Titelbogen und der dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden
— Anzahl von Einlagebogen, unentgeltlich zur Benutzung für seine im Laufe des betreffen—
den Kalenderquartals abzugebenden Brauanzeigen.
Zu den einzelnen Brauanzeigen dienen die Spalten 1 bis einschließlich 11, welche
der Brauer selbst oder ein Vertreter unter seiner Verantwortlichkeit auszufüllen hat. Da-
bei ist die zu versteuernde Menge nach ihrem Nettogewicht in vollen Pfunden zu dekla-
riren, auch zu dem Bierzuge (Spalte 10) diejenige Flüssigkeit nicht zu rechnen, welche
ohne erneuerten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen, durch bloses Aufgießen von
kaltem oder heißem Wasser nach dem Ablassen der Bierwürze auf die bereits ausge-
zogenen Trebern gewonnen und welche auf den Pfannen nicht gekocht, sondern als Nach-
bier (Kofent rc.) verbraucht wird.
Soll der Betrieb für mehrere Gebräude zugleich im Voraus angemeldet werden,
so erfolgt die Anzeige für jede spätere Einmaischung auf einer besonderen Zeile und