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von der früheren so weit getrennt, daß für die gegenüber in den Spalten 15 bis 20
einzutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender Raum im Buche bleibt.
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist,
quittirt in den Spalten 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und erho-
benen Steuer und giebt das Buch dem Anmeldenden zurück.
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebes, soweit sie nach § 17 des Gesetzes
zulässig sind, müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, und zwar
gleichfalls mit Vorlegung des Stenerbuchs, in welchem die abgeänderte Meldung von
der Hebestelle berichtigt wird.
Während der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Beschädig-
ung sichernden, den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränkchen oder
Kästchen) in der Brauerei aufzubewahren, am Schlusse des Quartals aber gegen Empfang
eines neuen Buches der Hebestelle zurückzureichen, es sei denn, daß im Laufe eines
ganzen Kalenderquartals Einmaischungen für die betreffende Brauerei überhaupt nicht
angemeldet sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch für das folgende
Vierteljahr beizubehalten ist.
II. Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Anmeldungs-Register
nach dem beiliegenden Muster H. zu führen, in welches alle Brauanzeigen sogleich beim
Eingange nach den Angaben des Steuerbuchs in den Spalten 1 bis 12, sowie 15 und
17 einzutragen sind.
Wird die Steuer bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Einmaischungen nicht für
alle im Voraus, sondern für jede besonders vor deren Eintritt entrichtet, so bleiben die
Spalten 17 und 18 in Bezug auf die betreffende Eintragung vorerst offen und werden
später bei erfolgender Steuerzahlung nachträglich ausgefüllt.
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so wird
die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung auf
die spätere in Spalte 19 hingewiesen.
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Steuerbüreau die
mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen Brau-
anzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich über
die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namens in Spalte 16 daselbst
auszuweisen.
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen.
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer-
Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in welches nach der Zeitfolge der
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