Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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von der früheren so weit getrennt, daß für die gegenüber in den Spalten 15 bis 20 
einzutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender Raum im Buche bleibt. 
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist, 
quittirt in den Spalten 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und erho- 
benen Steuer und giebt das Buch dem Anmeldenden zurück. 
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebes, soweit sie nach § 17 des Gesetzes 
zulässig sind, müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, und zwar 
gleichfalls mit Vorlegung des Stenerbuchs, in welchem die abgeänderte Meldung von 
der Hebestelle berichtigt wird. 
Während der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Beschädig- 
ung sichernden, den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränkchen oder 
Kästchen) in der Brauerei aufzubewahren, am Schlusse des Quartals aber gegen Empfang 
eines neuen Buches der Hebestelle zurückzureichen, es sei denn, daß im Laufe eines 
ganzen Kalenderquartals Einmaischungen für die betreffende Brauerei überhaupt nicht 
angemeldet sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch für das folgende 
Vierteljahr beizubehalten ist. 
II. Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Anmeldungs-Register 
nach dem beiliegenden Muster H. zu führen, in welches alle Brauanzeigen sogleich beim 
Eingange nach den Angaben des Steuerbuchs in den Spalten 1 bis 12, sowie 15 und 
17 einzutragen sind. 
Wird die Steuer bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Einmaischungen nicht für 
alle im Voraus, sondern für jede besonders vor deren Eintritt entrichtet, so bleiben die 
Spalten 17 und 18 in Bezug auf die betreffende Eintragung vorerst offen und werden 
später bei erfolgender Steuerzahlung nachträglich ausgefüllt. 
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so wird 
die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung auf 
die spätere in Spalte 19 hingewiesen. 
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Steuerbüreau die 
mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen Brau- 
anzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich über 
die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namens in Spalte 16 daselbst 
auszuweisen. 
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher 
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen. 
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer- 
Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in welches nach der Zeitfolge der 
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