Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Brausteuern in der 
Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche 
a) auf Grund der gewöhnlichen Brauanzeigen (§ 16 des Gesetzes), 
b) in Gemäßheit abgeschlossener Fixationsverträge (§ 4 daselbst), 
Jc) im Wege der Vermahlungssteuer (§ 22 Ziff. II. daselbst) 
d) außerordentlich 
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden Vorregistern von ein- 
ander getrennt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Erhebung und Buchung der 
Brausteuer in den mahlsteuerpflichtigen Städten (§ 22 Ziff. I. des Gesetzes) bewendet 
es bei den bestehenden Vorschriften. 
Sowohl das Heberegister, als auch die nach den Mustern F., G. und H. zu füh- 
renden Bücher und Register werden vor der Ausantwortung an diejenigen, welche sie 
zu führen haben, mit einer Schnur durchzogen, welche von einem mit der Führung eines 
Dienstsiegels betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätterzahl, sowie die 
geschehene Ansiegelung zu bescheinigen ist. « 
12. Zu § 19. 
Ueber die Frage, ob und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetzlichen 
Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Hauptämter 
nach eingehender Prüfung der obwaltenden Umstände Entscheidung zu treffen. 
13. Zu den §§ 20, 21, 23 und 24. 
Bei der Kontrolirung der unter Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben die 
Beamten hauptsächlich darüber zu wachen, daß innerhalb der Brauereiräume steuer- 
pflichtige Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den gesetzlich 
zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und Stun- 
den eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere Menge an Braustoffen, 
als versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die angezeigte Biermenge, 
gezogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit Beaufsichtigung der Brau- 
einmaischungen beauftragten Beamten zu verpflichten, sich — insoweit nicht im einzel- 
nen Falle andere gleich wichtige und unaufschiebbare Dienstleistungen entgegenstehen — 
pünktlich zur angezeigten Stunde des Einmaischens in der betreffenden Brauerei einzu- 
finden, daselbst nach vorgängiger Revision der Betriebsräume das am angezeigten Orte 
bereit gehaltene Braumaterial in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen 
und dem weiteren Brauverfahren unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten 
Personen möglichst so lange unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vor- 
theil nicht mehr ausführbar ist.
	        
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