Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Das Ergebniß der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach Beendigung 
derselben, die Art und Zeitdauer der weiteren Betriebsüberwachung aber erst unmittel- 
bar vor dem jedesmaligen Verlassen der Brauerei in die hierfür bestimmten Spalten 
des Stenerbuchs (Ziffer 11 Nr. . vorstehend) gewissenhaft und in möglichst kurzen Worten 
mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruchtheile eines Pfundes bleiben 
bei der Verwiegung außer Betracht. 
Für ein bei der amtlichen Verwiegung gegen die versteuerte Menge sich ergebendes 
Mindergewicht findet ein Steuererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den Steuer- 
werth von einem halben Groschen erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht (§ 3 
des Gesetzes), so ist letzteres bei der nächstfolgenden Brauanzeige, sofern aber eine solche 
im laufenden Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte, spätestens am Schlusse 
desselben bei Rücksendung des Steuerbuchs an die Hebestelle nachzuversteuern. 
Uebersteigt das Mehrgewicht an Schrotvorräthen 10 Prozent der gesetzlich zulässigen 
Menge, oder finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im § 1 unter Nr. 2 bis ein- 
schließlich 4 des Gesetzes genannten Art an einem anderen, als dem deklarirten Orte 
vor, oder ergiebt sich endlich in Bezug auf andere Surrogatstoffe, als die vorerwähnten, 
der Thatbestand des § 29 Ziffer 2 des Gesetzes, so sind dergleichen Vorräthe und Stoffe 
vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann freizugeben, nachdem vorher von dem 
Beamten, unter Zuziehung des Brauereibesitzers oder eines Stellvertreters desselben und 
mindestens eines glaubhaften Zeugen, der Thatbestand, soweit zur Einleitung der Unter- 
suchung erforderlich, festgestellt und eine von den Anwesenden zu unterschreibende Ver- 
handlung darüber aufgenommen worden ist. 
Haben mehrere, der Kontrole desselben Beamten unterstellte Brauereien den Betrieb 
für dieselbe Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in einer dieser 
Brauereien das Verfahren vollständig zu beaufsichtigen, statt dieselbe nach geschehener 
Verwiegung der Braustoffe zu verlassen und den Verwiegungen auch in den anderen 
beizuwohnen. 
In denjenigen Brauereien, deren Einmaischungen gar nicht oder doch nicht ausreichend 
haben überwacht werden können, ist in der Regel rechtzeitig die Revision des Bierzuges 
auf den zu diesem Zwecke vermessenen Gefäßen (Nr. 8 Ziffer II. vorstehend) vorzunehmen 
und das Ergebniß in das Steuerbuch einzutragen. Bei Ermittelung des Bierzuges auf 
dem Kühlschiffe sind für das auf demselben stattfindende Verdampfen, sofern die Revision 
unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das Kühlschiff erfolgt, 10 Prozent in 
Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Abweichung um mehr als 10 Prozent gegen 
die deklarirte Menge ein prozessualisches Einschreiten erforderlich, so ist zur Verhütung 
von Verdunkelungen des Thatbestandes die Stelle des Gefäßes, bis zu welcher das 
Bier gestanden hat, äußerlich durch amtliche Besiegelung zu bezeichnen. 
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