Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 491 — 
Muster A. 
  
Steuerhebebezirk: Ortschaft: 
H'’erde-. TLopneronsenl. 
Aumeldung 
zur 
steuerfreien Bereitung des Haustrunkes. 
Aufzubewahren von: 
J. Schulæ, Bauer. 
Langertez#sch W#. 
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Auweisung für den Gebrauch. 
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ist steuerfrei, wenn dieselbe ohne besondere Brauanlagen lediglich zum eigenen 
Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahren geschieht. Vorübergehend an- 
genosimeene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte 
gerechnet. 
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch. 
Wer von der Bewilligung Gebrauch machen will, hat diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung, unter Ausfüllung 
der Spalten 1— 7 Seite 2, mit dem Atteste der Ortsbehörde auf Seite 4 versehen, der Hebestelle einzureichen. Die 
Anmeldung kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte derselben Ortschaft umfassen, 
sofern die Bewilligung von allen für denselben Zeitraum nachgesucht wird. 
Die steuerfreie Bereitung ist bewilligt, sobald die Hebestelle die Genehmigung auf Seite 4 ertheilt und ein Exemplar, 
als Anmeldungsschein, dem Anmeldenden, im Falle einer gemeinsamen Anmeldung aber dem Vorstande der Ort- 
schaft bzw. derjenigen, auf der Anmeldung zu bezeichnenden Person, welche zur Aufbewahrung bestimmt worden, 
ausgehändigt hat. 
Der Anmeldende hat, wenn sein Haushalt sich während der Gültigkeit des Anmeldungsscheines auf mehr als 10 Per- 
sonen über 14 Jahre vergrößert oder die gesetzliche Steuerfreiheit auf andere Weise (z. B. durch Anschaffung von 
Brauanlagen, Eröffnung eines Bierhandels) ausgeschlossen wird, hiervon der Hebestelle sofort unter Einreichung des 
Anmeldungsscheins Anzeige zu machen. Die Berechtigung zur Steuerfreiheit erlischt alsdann mit dem Eintritt der 
Veränderung. 
Jedes Ablassen von Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt. Die Ver- 
abreichung von Bier an vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute, denen nur Kost und Lohn, aber 
keine Wohnung gewährt wird, ist zulässig. 
Mit Ablauf der Gültigkeitsfrist ist der Anmeldungsschein der Hebestelle zur Einziehung, event. zur Erreuerung oder 
Verlängerung einzureichen.
	        
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