Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 5611 — 
Muster G. 
  
Steuerhebebezirk Wercler. Nummer “ des Inventariums. 
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für 
die Bienr-Brauerei des Joh. W alsleben zu Vetenseirchen 
für das I. Vierteljahr 1823. 
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Dieses Buch enthält ###ban## Blätter, welche Das Buch ist 2 S#60h#chts än der 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten 7r 22 Plezen Schranke aufzubewahren. 
Schnur durchzogen sind. 
Werder, den 27. Deseme 1872. PWerder, den 27. Desepbe 1872. 
N. N. N. N. 
Ober-Steuerkontroleur. Ober-Steuerhontroleur. 
  
Anweisung für den Gebrauch. 
1. Dies Steuerbuch muß bei jeder Brauanmeldung und bei jeder, vorschriftsmäßig vorher anzuzeigenden Abänderung 
zur Berichtigung, der Hebestelle vorgelegt, während der übrigen Zeit aber stets in der Brauerei an dem hierfür be- 
stimmten Orte aufbewahrt und den Aufsichtsbeamten zugänglich gehalten werden. 
2. Der Brauer, bzw. sein Stellvertreter, hat zu jeder Brauanzeige die Spalten 1 bis 10 auf einer besonderen Linie der- 
gestalt auszufüllen, daß zwischen je zwei Brauanzeigen genügend Raum für die amtlichen Revisionsvermerke in den 
Spalten 15 bis 20 bleibt. Hierbei ist zu beachten: 
à) Die zu verwendenden Braustoffe sind, je nach den Steuersätzen, in den Spalten 4 bzw. 6 und 8 einzeln auf- 
zuführen und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen und in der Beschaffenheit, in welcher er zur 
Verwendung gelangt, also z. B. „Gerstenmalzschrot“, „Reismehl“, nicht etwa nur: „Getreide"“, „Reis“; 
b) das Gewicht muß stets Netto, in Zentnern und vollen Pfunden deklarirt werden; 
c) zum Bierzuge (Spalte 10) wird das sogenannte Nachbier (Cofent) nicht gerechnet; 
d) die Richtigkeit der Angaben in Spalten 1 bis 10 wird durch Namensschrift in Spalte 11 versichert. 
3. Am Schlusse des Quartals ist dies Buch gegen Empfang eines neuen der Hebestelle unaufgefordert zurückzureichen. 
1872, 77
	        
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