521 —
Anlage I.
zu Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen.
Grund sätze
für die
Firation der Brausteuer (§. 4 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872).
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thunlichst
derselbe Steuerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung für
die wirklich verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde, so ist der
voraussichtliche Verbrauch an letzteren für die Bemessung der Abfindungssumme der
entscheidende Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern es sich nicht um
neu errichtete Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch zurückzugehen, wie er
aus den Ergebnissen der Einzelversteuerung, beziehungsweise der früheren Fixationen
erhellet. Daneben sind alle den künftigen Umfang des Betriebes beeinflussende Um-
stände in sorgfältige Erwägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt
der Steueraufkünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen
sind nur auf Grund besonderer, die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig.
Andererseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise nicht bei Brauereien, deren Betrieb
im Wachsen ist.
Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzten
Brauereien müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen des
Brauers Anhalt geben. Nach dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre kommen
die bis dahin gezahlten Steuerbeträge hinzu.
2. Die Fixation findet der Regel nach in der Art statt, daß für die Fixations-
periode der Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Aus-
nahmsweise jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammt-
betrages der Steuer an ausreichend sicheren Anhaltspunkten fehlt, die Fixation auf Fest-
setzung des zum Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrags neben der Verabredung
eventueller Erhöhung desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete oder
nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden für die
ersten drei Betriebsjahre nur mit der Bedingung der Nachversteuerung fixirt.
787“