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Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den
anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag
erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Abfindungs-
rate, so muß die letztere nachgezahlt werden.
Brauer, welchen wegen Vertragswidrigkeiten oder wegen strafbarer Uebertretungen
der Vertrag gekündigt worden, können durch die Direktivbehörde zeitweilig oder für
immer von fernerer Fixation ausgeschlossen werden.
11. In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 5 Abs. 4, Nr. 7, 8 und
9 dem Fixaten gemachten Vorschriften tritt die im § 35 Abs. 1 des Gesetzes angedrohte
Ordnungsstrafe ein, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist.
12. In Bezug auf die Fixation der steuerpflichtigen Essigbereitung finden die vor-
stehend unter 1— 11 ertheilten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wenn die Essigbereitung, verbunden mit steuerpflichtiger Bierbereitung, stattfindet,
kann die Fixation bezüglich der ersteren nur erfolgen, sofern auch die von der letzteren
zu entrichtende Steuer fixirt wird.
13. Ueber die Fixationen ist von jeder Hebestelle ein Verzeichniß zu führen.
II. Besondere Vorschriften für die Fixation derjenigen Brauer, welche
ausschließlich für den Bedarf des eigenen Haushalts Bier bereiten.
Auf die Fixation der bezeichneten Brauer finden die obigen Bestimmungen mit
nachfolgenden Modificationen Anwendung:
1. Zu 1 und 2.
Die Abfindungssumme wird nach den im Fixationsantrage enthaltenen An-
gaben des Brauers, event. nach Maßgabe der amtlichen Richtigstellung derselben,
berechnet und unveränderlich, also mit Ausschluß einer etwaigen Nachversteuerung,
festgestellt.
2. Zu Nr. 3.
Die Fixation geschieht nach Kalenderjahren bis zu je 5 Jahren.
3. Zu Nr. 4.
Die Verpflichtung zur Anmeldung der Räume und Gefäße liegt den Brauern
nicht ob, soweit sie keine besondere Brauanlage besitzen.
4. Zu Nr. 5.
Der Abschluß der Verträge steht den Hauptämtern selbstständig zu.
Die Anträge sind regelmäßig, spätestens im November des Jahres, welches
dem Jahre, in welchem die Fixation oder deren Erneuerung beginnen soll, un-
mittelbar vorausgeht, anzubringen.