Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 526 — 
5. Zu Nr. 6. 
Abfindungssummen bis zu 4 Thlr. einschließlich sind regelmäßig in einer 
Summe zu entrichten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahressummen, kann 
die Vorausbezahlung in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bedungen 
werden. 
6. Zu Nr. 7, Sund 9. 
Von den Vorschriften unter Nr. 7, 8 und 9 zu l. findet nur Absatz 1 Nr. 8 
Anwendung. 
7. Zu Nr. 10. 
Bei Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite und 
folgende Jahr in der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens drei Monate 
vor Ablauf desjenigen Jahres erfolgen muß, mit welchem der Vertrag auf- 
gehoben werden soll. 
Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b. der dritte und vierte 
(Veränderung der Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen Brauerei), desgl. 
fällt derjenige zu c. hinweg. An die Stelle des letzteren tritt folgende Be- 
stimmung: 
Der Brauer ist zur Aufhebung des Vertrages befugt, wenn er das 
Brauen, sei es überhaupt, sei es wenigstens in den Verhältnissen, auf welche 
die Fixation sich bezieht, aufgiebt. 
Außerdem wird bestimmt: 
8. Jedes Ablassen des bereiteten Biers an nicht zum Haushalt gehörige Personen 
gegen Entgelt ist untersagt und unterliegt event. einer Ordnungsstrafe nach 
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen, welche bei dem 
Fixaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar. 
9. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form des 
Abschlusses der Fixationsverträge nach den vorstehend unter II. Nr. 1 bis 7 
gegebenen Vorschriften ausnahmsweise auch auf solche Besitzer kleinerer Brauereien 
auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen Guts= oder Haus- 
bedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Besitzung belegene oder 
benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Bier versorgen. 
10. Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formulare 
bleibt den Direktivbehörden überlassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.