Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Muster A. 
  
amts-Bezirk: # Hebe-Bezirk: 
– 
  
— 
NB. Bei der Fixation ohne Vorbehalt der Nachversteuerung werden die eingeklammerten Worte resp. Zahlen 
in den §§ 2 und 5 durchstrichen. · «« · 
BeiderFixationmitNachversteuerungwerdendie()eingeklammertenWorte1m§2,sowteder§sganz 
und desgl. die: Bestandsaufnahme am Schlusse durchstrichen. " 
Wird Fixat seitens der Directivbehörde von den Verpflichtungen nach § 13 Alinea 2 und 4 des Ge- 
setzes entbunden, so sind im § 5 Absatz 2 Zeile 2 hinter: „§ 13 Alinea 1“ die Zahlen 2 und 4 zu durch- 
streichen und in Zeile 2 des § 5 hinter: „13 Alinea“ die Zahlen 2 und 4 vor resp. hinter 3 hinzuzufügen. 
Brausteuer-Firations- Vertrag. 
  
Zwischen dem unterzeichneten Haupt- Amte und dem Besitzer der zu 
unter Nr. belegenen Brauerei wird unter Vorbehalt der Genehmigung 
d zu für die Zeit vom ken 187 
bis ien 187 nachstehender Brausteuer-Firations-Vertrag abge- 
schlossen: · 
81. 
Der Brauereibesitzer wird während der Vertragsdauer 
in der bezeichneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend angegebenen steuer— 
pflichtigen Braustoffe, nämlich: 
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im § 1 des Gesetzes wegen Er- 
hebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Abfindungs- 
  
  
  
  
  
summe zu entrichten, welche für P.ver.. auf Ser festgesetzt 
worden ist. Von diesem Betrage hat der innerhalb der 
ersten fünf Tage seier Bierintn der Vertrags-Periode den wrlten Theil 
————“m eν 
an d Amt zu im Voraus zu zahlen. 
82. 
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (8 1) 
findet nicht statt, wenn auch die Abfindung der Menge an Braustoffen, welche in der 
Brauerei wirklich zur Verwendung kommen, nicht entsprechen sollte. 
1872. 79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.