Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen 
Braustoffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfind— 
ungssumme entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahl— 
ung der Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des Ergeb- 
nisses des Brauregisters (§ 3).) 
Andere als die im §1 vorstehend angegebenen Braustoffe dürfen in der Brauerei nur 
nach vorheriger Genehmigung d zu verwendet werden. 
83. 
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amte zu 
beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in 
der Brauerei an einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte reinlich 
und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach 
Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt einzureichen. 
Derselbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen 
Braueinmaischung: 
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2) Tag und Stunde der Eintragung, 
3) Tag und Stunde der Einmaischung, 
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnern 
und Pfunden, 
5) die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres 
nach ganzen und halben Hektolitern, 
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§ 18 des Gesetzes 
vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malz- 
surrogate, 
7) seinen Namen 
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor 
der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Vor- 
aussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Aus- 
führung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und 
daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem Lohn= oder 
Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des 
hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im 
Brauregister mit zu bescheinigen. 
84. 
Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch an
	        
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