Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 529 — 
Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem Haupt— 
amtsdirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jeder— 
zeit zur Einsicht vorzulegen. 
§ 5. 
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Bestimm- 
ungen der §§ (1; 3; 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17;19; 20; 21; § 23 Alinea 3 Schluß- 
satz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung. 
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften 
der §§ 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des § 13 Alinea 1, 2, 
4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe, des § 18 über die Generaldekla- 
ration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des § 23 mit Ausnahme 
des Schlußsatzes in Alinea 3, sowie der §§ 24 und 25 über die Revision der Brauerei 
auch während der Fixation zu beachten. 
Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§ 3 Nr. 4) ein- 
getragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach 
dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Ver- 
schluß gestellt werden. 
Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen Brau- 
stoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Denselben 
ist von dem Brauereibesitzer und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brauerei- 
betrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
86. 
Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, Erbgang ꝛc. ein Wechsel im Besitze der 
Brauerei ein, oder erwirbt der Brauereibesitzer den Besitz noch einer anderen Brauerei, 
so ist davon dem Hauptamte binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel 
darf die Brauerei einem Anderen zur Benutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung 
und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. 
Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur 
Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. Ebenso ist dem Brauereibesitzer die 
Benutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der Bezug von Bier aus anderen Brau— 
ereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes gestattet. 
Die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer ist unstatthaft. 
87. 
Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu: 
ro
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.