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a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung
über die Brausteuer; desgl. beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erb—
gang, Veräußerung, Verpachtung ec.);
b) der Steuerverwaltung: bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten;
bei Uebertretungen des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Brauerei-
besitzer oder einer Person, für welche er nach § 38 dieses Gesetzes haftet, be-
gangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche
eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes
einer anderen Brauerei durch den Brauereibesitzer; im Falle des Konkurses des
letzteren;
c) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei
Monate dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird;
d) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixations-Periode
versterben sollte.
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den
anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag
erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages (vorstehend zu b.) wegen verzögerter Zahl-
ung einer Abfindungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden.
88.
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixa—
tion und sobald er aus dem Fixationsverhältniß tritt, unaufgefordert vollständig dem
Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser
Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Vertrages unter
Mitunterschrift des Brauereibesitzers von den Revisionsbeamten bescheinigt wird. Findet
sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixa-
tion übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem Hauptamte
nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Gebräuden
während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden.
§ 9.
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den §§ 2, 3, 6 und 8 dem Brauerei-
besitzer gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt ist, die im
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungsstrafe ein.