Anlage II.
zu Nr. 5 der Ansführungsbestimmungen.
Vorschriften,
betreffend
die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier (§ 6 des Gesetzes
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872).
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai 1872
soll auf Grund des § 6 a. a. O. vom 1. Januar 1873 ab eine Rückvergütung der
Brausteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt werden.
l 1.
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens
50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mit-
verwendung höher als mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter Malzsurrogate (§ 1
Ziffer 4— 7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe von 10 Sgr. entsprechende
Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Biers verbraucht worden sind.
Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sendung
in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders gehaltreiche
Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann von der ober-
sten Landes-Finanzbehörde die Steuervergütung auch dann bewilligt werden, wenn die
Ausfuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge von 50 Litern
erfolgt.
Die Fässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geeicht und mit dem Eichstempel
versehen, auch der bei der Eichung ermittelte Literinhalt auf den Fässern mit Zahlen
deutlich eingebrannt sein.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch kann
ausnahmsweise die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nachgegeben
werden, sofern nur die Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt haben. In
ein und dasselbe Kollo dürfen aber nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden.
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Aus-
fuhr beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (8 8) geführt worden ist.
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