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82.
Die Vergütung beträgt 10 Sgr. für den Hektoliter und wird nur für je volle fünf
Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sendung
außer Ansatz bleiben.
83.
Der Anspruch auf Steuervergütung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Beziehung
unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben von ihnen
selbstgebrautes Bier der im § 1 bezeichneten Art ausführen und nach der Anweisung
des Hauptamtes Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe
und deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des Absatzes sich ergiebt. Diese
Bücher müssen den Steuerbeamten vom Oberkontroleur (einschließlich) aufwärts auf Ver-
langen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
84.
Brauer, welche die Steuervergütung in Anspruch nehmen, haben sich dieserhalb an
das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist, zu wenden. Das-
selbe prüft die Betriebsverhältnisse der Brauerei und berichtet darüber an die Direktiv-
behörde, welche, falls sich keine Bedenken gegen die Gewährung des Antrages ergeben,
dem Brauer, nachdem derselbe die in den 8§§ 1 und 3 angegebenen Bedingungen proto-
kollarisch übernommen hat, einen Zusageschein nach dem unter A. beigefügten Muster
- ertheilt. Die Gültigkeit dieses Zusagescheins kann für den Zeitraum eines oder auch
mehrerer hintereinander folgender Kalenderjahre bestimmt werden, die Zurücknahme
jedoch jederzeit vor Ablauf der darin bezeichneten Gültigkeitsfrist erfolgen, wenn eine
der gestellten Bedingungen nicht erfüllt wird.
Ueber die Ausfertigung der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register
zu führen.
*
§ 5.
Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erfor-
derlichen Ausgangsbescheinigung (§ 1) sind die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter befugt,
welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum deutschen Zollgebiet gehören, oder an
den Binnengrenzen gegen die nicht der Brausteuergemeinschaft angehörigen Bundes-
staaten gelegen, oder beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr im Innern zur Ausgangs-
abfertigung ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vor-
abfertigung (§ 7) vorzunehmen.
Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinigung
des Ausgangs oder zur Vorabfertigung von der obersten Landes-Finanzbehörde
ertheilt.