Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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86. 
Soll Bier mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der 
Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches der Steuerhebestelle des 
Bezirks, in welchem seine Brauerei belegen ist, mittelst einer in doppelter Ausfertigung 
zu übergebenden schriftlichen Anmeldung anzuzeigen. Einer gleichzeitigen Vorführung 
des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. 
Je nachdem die Ausfuhr in Fässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu das 
eine oder das andere der beiliegenden Muster B. und C. zu verwenden, im ersteren 
Falle der Inhalt jedes einzelnen Fasses in Hektolitern und Litern, im letzteren die Zahl 
der Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.) und die Liter- 42 
menge des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, in beiden Fällen 
aber die Bezeichnung der auszuführenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung 
und die Angabe des Abfertigungs= bezw. Ausgangsamts, sowie des Empfängers an- 
zugeben. 
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfer- 
tigungs= und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung in 
dem nach dem anliegenden Muster D. zu führenden Anmelde-Register. Hat die Hebe- i„ 
stelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist, die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, 2 
so giebt sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung über die 
Ertheilung des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den Hauptämtern 
sind die in ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung aller Eintrag- 
ungen und zwar spätestens bis zum 1. Mai des folgenden Jahres mit den Duplikaten 
der Anmeldungen an die Direktivbehörden zur Revision einzureichen. 
§ 7. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§ 8) 
oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (8 9) erfolgen. 
Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung 
vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den 
Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur 
Revision zu stellen. 
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literin= 
halts der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig 
befüllt sind. 
Ist auf Fässern die nach § 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der Eich- 
behörde nicht deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit des de-
	        
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