– 541 —
L
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amte, als dem Aus-
gangsamte, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß
anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit
der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von dem Abfertigungs-
amte zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamte vorzuführen,
welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. im Falle
einer auf dem Transporte stattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist,
sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des
Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht wegen eines ertheilten Uebergangs-
scheins belassen werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt
auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der An-
meldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im § 8 enthaltenen Bestimmungen
zur Anwendung.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangs-
schein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Be-
zug zu nehmen.
8 10.
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (§§ 7—9), haben
über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungsregister nach dem anliegenden Muster E.
zu führen.
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Abfertigungsstellen zu beschei-
nigen ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangsregister nach dem anliegenden
Muster F. geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so werden
beide Register neben einander geführt.
§ 11.
Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die Ver-
sendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres mittelst
einer der Direktivbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahrs
eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach dem beiliegenden
Muster G. in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die Vermessung (8 7)
eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch nur letztere für die Höhe 6
der Steuervergütung maßgebend.
— *
6
r—i
.