Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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A. 
Zusageschein „K 3. 
auf Brausteuer-Vergütung 
für 
das Jahr 1873. 
— ——— — — 
Mach § 6 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und den 
dazu vom Bundesrathe erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesitzer %% zu 
Berlin auf den Antrag vom 27. Dezeme 1672 unter Hinweis auf seine protokol- 
larische Verpflichtung vom 51. Dezember 1872 für das Jahr 1875 die Zusage er— 
theilt, daß ihm für das gemäß seiner erwähnten Verpflichtung gebraute Bier, wenn 
dasselbe in geeichten Fässern oder in Flaschen von gleichmäßiger Größe und bei jeder 
einzelnen Sendung in einer Menge von mindestens 2% Hektolitern unter Beobacht— 
ung der vorgeschriebenen Kontrolen aus dem Geltungsbereiche des vorerwähnten Ge- 
setzes vom 31. Mai 1872 ausgeführt worden ist, eine Steuervergütung von 10 Sgr. 
für je 100 Liter nach erfolgter vierteljährlicher Liquidation des Hauptamtes/1# /2441 
dische Gegenstũnde ʒu herdlin gewährt werden soll. 
Bei Nichterfüllung einer der von dem Mie übernommenen Verpflichtungen kann 
vorstehende Zusage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen werden. 
Berlin, den éten Januar 1875. 
(Stempel) CceFerma) 
(Untorschrift.) 
1872. 81
	        
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