Anulage III.
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahl-
ungssteuer (§ 22 Ziffer II. des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom
31. Mai 1872).
8S1.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf Antrag zu
gestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung
einer Vermahlung unterliegen, mit dem im § 1 des Gesetzes festgesetzten Betrage nach
dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unvermahlenen
Stoffe entrichten.
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer:
1) das Vertrauen der Steuerbehörde genießen;
2) kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und verbrauchten
Braustoffe, den Zu-= und Abgang an Bier, sowie den Preis des letzteren führen
und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern zur Einsicht vorzu-
legen bereit sind;
3) jährlich im Durchschnitt mindestens 1000 Zentner Malz oder andere der Ver-
mahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch
künftig zu verwenden gedenken;
4) sich den in den folgenden §§ 2— 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den ihnen
etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen
wollen.
–2.
In der Regel darf nur solchen Brauern die im § 1 erwähnte Vergünstigung zuge-
standen werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Verbindung
mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und ausschließ-
lich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden Brauerei be-
stimmten Braustoffe (§ 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen zu lassen.