550 —
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde
auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine lediglich dem
Zwecke der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohnorte belegene Mühle
gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschafts-Mühlen“") oder doch auf Grund be-
sonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd benutzen, zur Vermahlungs-
steuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzung anderer
Mühlen zur Vermahlung von Braustoffen oder die heimliche Einbringung solcher bereits
vermahlenen Stoffe von auswärts durch geeignete Kontrolen ohne Mehraufwand von
Verwaltungskosten zu verhüten ist.
83.
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem Fuß—
boden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt, völlig
sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge mit einmal
faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder doch — wo mehr—
mals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Einmaischung bildet. Im
Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet sein, daß ohne Anwendung
erkennbarer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder die Gewinnung sonstiger Zugänge
zur Mühle zum Zwecke heimlicher Bereitung von Braustoffen nicht ausführbar ist.
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der
inneren Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden
Räume nebst einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren Richtig—
keit der Bezirks-Ober-Kontroleur zu prüfen und zu bescheinigen hat. Findet der Antrag
demnächst Genehmigung, so ist das eine Exemplar bei der Hebestelle aufzubewahren,
das andere an einem geeigneten Ort in dem Mühlenraume anzuheften.
Jede später beabsichtigte Aenderung in der Einrichtung der Mühle bedarf der in
gleicher Weise vorher einzuholenden Genehmigung der Direktivbehörde.
84.
Mit Eintritt der Vermahlungssteuer sind die Mühlenöffnungen und, soweit es nach
dem Ermessen des Bezirks-Oberkontroleurs für erforderlich gehalten wird, auch die
Mahltriebwerke dauernd unter amtlichen Verschluß zu stellen. Der Verschluß erfolgt
in der Regel durch Kunstschlösser. Die Kosten für Anschaffung und Reparaturen der
letzteren, sowie für die zur Anlegung der Schlösser erforderlichen Einrichtungen an den
Mühlenwerken hat der Brauer zu tragen, ohne deshalb Eigenthumsansprüche an den
Schlössern zu erwerben.
Ausnahmsweise kann der Verschluß einzelner Zugänge nach dem Ermessen des
84*