Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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anvertrauten Reserveschlüssels von ihm gelöst wurde, zu späteren Verschlußanlagen in 
der betreffenden Mühle ein anderes Kunstschloß verwendet werden. 
9ü11. 
Jede absichtliche Verletzung des Mühlenverschlusses durch den Brauer oder seine 
Gewerbsgehülfen ist auf Grund der Schlußbestimmung im § 35 des Gesetzes mit einer 
Ordnungsstrafe von 100 Thalern zu ahnden, welche in Wiederholungsfällen bis zu 
200 Thalern erhöht werden kann. 
Erfolgt eine Verletzung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so hat 
der Brauer sofort davon unter Angabe der näheren Umstände der Hebestelle schriftlich 
Anzeige zu machen. Unterläßt er solches, so soll ihn die Strafe der absichtlichen 
Verschlußverletzung treffen, sofern er nicht nachträglich den vollständigen Gegenbeweis zu 
führen im Stande ist. 
12. 
So lange die Brausteuer als Vermahlungssteuer erhoben wird, ist der Brauer für 
den Betrieb der Brauerei rücksichtlich derjenigen Stoffe, welche einer Verarbeitung auf 
Mühlenwerken unterliegen, von den Beschränkungen der §§ 13 Abs. 3, 16, 17, 19, 
20 und 21 des Gesetzes bezüglich der Aufbewahrung der Vorräthe an Malzschrot, der 
Anmeldung jeder einzelnen Einmaischung, der Zeit derselben 2c. und des Nachmaischens 
befreit. Im Uebrigen finden auf den Brauereibetrieb alle Bestimmungen des Gesetzes, 
insbesondere über die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße, den Aufstellungsort der 
Waage, die Aufbewahrung der Braustoffe, die Deklaration und Versteuerung der nicht 
über eine Mühle gehenden Surrogate und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten 
Anwendung. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vor- 
kommenden Einmaischungen ein Notizregister zu führen, in welches vor Beginn jedes 
ersten Einmaischungsaktes die fortlaufende Nummer der Gebräude, Tag und Stunde 
der Einmaischung, die Menge der für letztere zu verwendenden Braustoffe nach Zentnern 
und Pfunden, sowie nach Beendigung des Brauaktes die Menge des daraus gezogenen 
Bieres nach ganzen und halben Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf welche letz- 
teres gebracht ist, genau und vollständig einzutragen ist. 
Den Aufsichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihren Brauerei-Revisionen 
zur Einsicht vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung bereit gehaltene 
Material einer Nachverwiegung zu unterwerfen und den weiteren Brauakt, sowie den 
Bierzug zu kontroliren. 
13. 
Der Brauer, welcher die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichtet, darf:
	        
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