Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 5783 — 
1) die zur Verwendung in seiner Brauerei bestimmten Stoffe auf keinen anderen, 
als den hierzu deklarirten und genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen, 
2) in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräume keine bereits anderweit ver- 
mahlene (geschrotete) Braustoffe aufnehmen, 
3) keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigneten Mühlenwerke inner- 
halb der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen, 
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Hauptamte 
vorher schriftlich eingeholt sein sollte. 
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf 
den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewandniß des einzelnen 
Falles alsdann besonders anzuordnenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs zu ertheilen. 
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so soll 
ihn, abgesehen von der nach § 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten Defraudations- 
strafe, auf Grund des § 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst eine Ord- 
nungsstrafe von 100 Thalern treffen, welche im Wiederholungsfalle bis auf 200 
Thaler erhöht werden kann. 
* 14. 
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer zu- 
gestanden worden, hat sich den vorstehend in den §§ 1— 13 gestellten allgemeinen 
sowie den ihm etwa besonders vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unter- 
werfen; auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch die 
Oertlichkeit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein den 
Brauer verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar in der 
Brauerei auszulegen ist. 
Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des 
Widerrufs. Letzterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher 
oder wiederholter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig macht. 
15. 
Sofern nach § 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung der- 
selben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den §§ 3, 4, 6, 7 und 9 
auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Genossenschafter 
den Bestimmungen der §§ 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der Maßgabe zu unter- 
werfen, daß 
1) die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (§ 1 Ziffer 3) 
nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu stellen,
	        
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