Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen ertheilten Befrei- 
ungen von der Stempelabgabe ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 13. November 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach. 
  
170. Bekanntmachung, 
die Einrichtung einer von der Bezirkssteuereinnahme Nossen abzuhaltenden 
Nebeneinnahme in der Stadt Hainichen betreffend; 
vom 14. November 1872. 
Mit Anfang nächsten Jahres wird zur Erleichterung für die Ortssteuereinnehmer in 
den von Nossen entfernter liegenden Ortschaften des Steuerbezirks Nossen eine Neben- 
einnahme in der Stadt Hainichen dergestalt eingerichtet, daß zu den 4 Grundsteuer- 
terminen an vorher bekannt zu machenden Tagen der Bezirkssteuerinspector von Nossen 
sich nach Hainichen begeben und daselbst von den Ortssteuereinnehmern, welche die Steuer- 
ablieferung dahin bewirken wollen, die Grundsteuern, sowie die Gewerbe= und Personal- 
steuern in Empfang nehmen und etwaige sonstige auf die Steuerverwaltung bezügliche 
Geschäfte erledigen wird. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 14. November 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach. 
  
171. Bekanntmachung, 
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 21 Millionen 
Thaler betreffend; 
vom 25. November 1872. 
De- unterzeichnete Finanzministerium hat, auf Grund der ihm von der Ständever- 
sammlung des Königreichs Sachsen mittelst ständischer Schrift vom 5. April 1872 dazu
	        
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