Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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18. März 1868 bekannt gemachten Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung 
telegraphischer Depeschen (Seite 197, Abth. J des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) stattgefunden hat, so werden diese neuen „Bestimmungen über die gebühren— 
— freie Beförderung telegraphischer Depeschen“ im Nachstehenden für das Königreich 
Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dabei werden die betreffenden Behörden 
und Beamten auf die Bestimmung im § 4 der Zusammenstellung besonders aufmerksam 
gemacht. 
Dresden, am 29. November 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Heydenreich. 
Bestimmungen 
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen. 
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen 
Neiches gebührenfrei befördert werden. 
§ 1. 
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Gebühren- 
freiheit: 
1. die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe während ihrer 
Anwesenheit in Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder 
welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reiches in 
Bundesraths-Angelegenheiten eingehen; 
2. die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten; 
3. die Depeschen von oder an Militärbehörden des Deutschen Reiches mit Einschluß 
der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen 
Militär-Dienstangelegenheiten. Im Falle einer Mobilmachung auch die De- 
peschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kommandirte Militär- 
Personen und Beamte der Militär-Verwaltung des Deutschen Reiches in reinen 
Militär-Dienstangelegenheiten; 
4. die Depeschen von und an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten.
	        
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