— 586 —
18. März 1868 bekannt gemachten Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung
telegraphischer Depeschen (Seite 197, Abth. J des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1868) stattgefunden hat, so werden diese neuen „Bestimmungen über die gebühren—
— freie Beförderung telegraphischer Depeschen“ im Nachstehenden für das Königreich
Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dabei werden die betreffenden Behörden
und Beamten auf die Bestimmung im § 4 der Zusammenstellung besonders aufmerksam
gemacht.
Dresden, am 29. November 1872.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Thümmel.
Heydenreich.
Bestimmungen
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen.
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen
Neiches gebührenfrei befördert werden.
§ 1.
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Gebühren-
freiheit:
1. die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe während ihrer
Anwesenheit in Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder
welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reiches in
Bundesraths-Angelegenheiten eingehen;
2. die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten;
3. die Depeschen von oder an Militärbehörden des Deutschen Reiches mit Einschluß
der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen
Militär-Dienstangelegenheiten. Im Falle einer Mobilmachung auch die De-
peschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kommandirte Militär-
Personen und Beamte der Militär-Verwaltung des Deutschen Reiches in reinen
Militär-Dienstangelegenheiten;
4. die Depeschen von und an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten.