Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Concessionsbedingungen 
für die Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn. 
&1. Der zu Herstellung einer Locomotiv-Eisenbahn von Chemnitz über Zwönitz, 
Aue, Jägersgrün, Schöneck nach Adorf, sowie folgender Zweigbahnen: 
a) von einem in der Nähe von Zwönitz gelegenen Punkte der Hauptbahn nach 
Stollberg und Lugau und 
b) von Schöneck nach Klingenthal (zur weiteren Fortsetzung nach Falkenau in Böhmen) 
unter dem Namen 
Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn (d. h. 
sowohl der Hauptbahn wie der Zweigbahnen) unter nachfolgenden Bedingungen und 
näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden 
zu nehmen. 
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell- 
schaftsstatuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Con- 
cessionsbedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung 
der Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen 
Widerspruch enthalten, sind ungültig. 6 
Für die Betheiligung des Staatsfiscus an dem Unternehmen ist der deshalb ab- 
geschlossene Vertrag maßgebend. 
83. Die bereits aus der Staatscasse auf die Strecke Aue-Jägersgrün verwendeten 
Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten für Vermessungen, Expropriationen, an- 
gefangene Bauten u. s. w. sind von der Gesellschaft voll zurückzuerstatten, beziehendlich 
zu übernehmen. Die Gesellschaft hat ihr Project allenthalben mit dem Staatsbahn- 
projecte für die Strecke Aue-Jägersgrün in Uebereinstimmung zu bringen, oder, insoweit 
ihr Abweichungen davon Seiten der Staatsregierung gestattet werden, auch diejenigen 
Kosten zu erstatten, welche auf die Ausführung der Seiten der Gesellschaft nicht be- 
nutzten Staatsbahntracte etwa bereits verwendet sind. 
8 4. Das für das ganze Unternehmen auf 
14,000,000 Thaler
	        
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