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festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens die Summe von
12,675,000 Thlr. in Actien, und zwar zu 2/5 in Stammactien, zu 3/ in Prioritäts-
Stammactien, aufzubringen. Der Rest kann nach Befinden, auf Grund besonders ein-
zuholender Genehmigung der Staatsregierung, durch eine Anleihe beschafft werden.
6§5. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten,
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be-
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbaue zunächst nur eingleisig her-
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen,
sobald das Verkehrsbedürfniß oder die Sicherheit des Betriebs dieß als nothwendig
erscheinen lassen wird.
§#6. Der bereits im Gange befindliche Bau der Strecke Aue-Jägersgrün ist ohne
Verzug von der Staatsregierung zu übernehmen und ohne Unterbrechung allenthalben
nach den Seiten der Staatsregierung dafür aufgestellten Plänen, insoweit nicht eine Ab-
weichung von diesen durch die Staatsregierung ausdrücklich gestattet wird, fortzuführen,
auch binnen einem und einem halben Jahre zu vollenden, dagegen der Bau der übrigen
Strecken, einschließlich der Zweigbahnen, spätestens mit Ablauf der vierten Woche nach
erfolgter Concessionsertheilung zu beginnen, und von da ab binnen drei Jahren zu
vollenden.
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist, sowie
für alle aus der Expropriation erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft
hinterlegte Caution.
8 7. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 59 des Anlagecapitals zu
Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Naturereignisse,
Unglücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahres an die Hälfte des 4. übersteigenden Rein-
ertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten
von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 18 des
Anlagecapitals jährlich,
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebes an bis zur Erfüllung
der angegebenen Maximalhöhe.
&8. Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden,
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel,