Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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der Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) die aus dem Verkaufe alten Materials zu erzielende Einnahme, 
b) ein durch die Statuten näher zu bestimmender Theil des Reinertrags, 
Z) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
& 9. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Tech— 
niker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder 
eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den 
Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten, nicht minder die von der obersten Militärbehörde 
des Deutschen Reiches vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln nach Vorschrift aus- 
zuführen. 
10. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die 
Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten 
Militärbehörde des Deutschen Reiches vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vor- 
schriftsmäßig ausgeführt sind. 
§& 11. Die Spurweite hat 1,#1 aöm im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems für 
den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen 
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des 
Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen 
specieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann letztere die Anlegung neuer 
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen sind möglichst nahe und vortheilhaft für die Orte 
anzulegen, deren Interessen sie vorzugsweise zu dienen bestimmt sind. 
12. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse 
1872. 88
	        
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