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anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein
Hinderniß in den Weg zu stellen.
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet
die Staatsregierung.
13. Falls die projectirte Eisenbahn von Glauchau (beziehendlich St. Egidien)
über Stollberg und Zwönitz nach Annaberg zur Ausführung gelangt, und ein Abkommen
zwischen der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahngesellschaft und den Unternehmern der
Glauchau-Annaberger Eisenbahn, vermöge dessen dieser letzteren das Eigenthum an
der im § 1 unter a gedachten Zweigbahn abgetreten, oder doch der Betrieb auf der-
selben überlassen wird, nicht zu Stande kommt, so ist jedenfalls der Betrieb dieser
Zweigbahn dergestalt einzurichten, daß ein durchgehender Betrieb auf der ganzen Strecke
von Glauchau (beziehendlich St. Egidien) bis Annaberg ermöglicht wird.
4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche
Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen,
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig
erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den
Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinricht-
ungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber-
einstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Seguestration zu ge-
wärtigen.
15. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver-
pflichtet, für den Personenverkehr eine IV. Wagenclasse mit einem mäßigen Fahrpreise
und unter Gestattung der Mitnahme von Traglasten bis zu 50 Pfund einzurichten, im
Güterverkehre aber auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport
von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im Art. 45 der Verfassung des
Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände einzuführen.