— 595 —
Die publicirten Tarife sind auf alle die Bahn benutzende Personen, beziehend-
lich für alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren ohne Unterschied der Interessenten
gleichmäßig zur Anwendung zu bringen.
Auch darf die Gesellschaft im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßigungen oder
Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, dieselben mögen
an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einführen.
Die Gesellschaft ist verbunden, soweit die Staatsregierung solches im Verkehrs-
interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf deren Verlangen künftig mit anderen in= und
ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen
durchgehenden Verkehr mittelst directer Expeditionen und directer Tarife zu errichten
und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel
gegen die übliche, nöthigenfalls von der Staatsregierung festzusetzende Vergütung zu
willigen. Bezüglich dieser directen Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen
der Staatsregierung auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu
berührenden Strecke den niedrigsten Tarifeinheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Local-
tarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer
Bahn einen unter den Localtarifeinheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz
pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarif-
satz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen der Staats-
regierung zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für
die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte
Adreßstation an ihrer Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines directen Ver-
kehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Be-
reitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Ver-
kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem
neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif=
einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich-
artige Transportgegenstände in ihrem Localverkehre resp. in einem anderen durchgehenden
Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen directen durch-
gehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcisirt ist, von einer
anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Staatsregierung für
zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen
88“