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dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche
Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt
werden.
c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post—
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere
als die adc vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere
Vereinbarung getroffen wird.
I) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu-
rücklegen.
§ 24. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches
hat die Gesellschaft die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armee-
bedürfnissen nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen zu bewirken, be-
ziehendlich geschehen zu lassen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches
für die Staatseisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später festgestellt wer-
den mögen.
§ 25. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesell-
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des
Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für
dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
§ 26. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit sein.