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§ 27. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn das
Eigenthum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des letzten, auf
Grund der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnitts-Reinertrags zu
erwerben.
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der An-
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen.
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück-
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht.
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu.
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund-
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über,
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung über-
nimmt.
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündig-
ung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der
Bahn sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten
fünf Jahre geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise
in Abrechnung bringen zu lassen.
§ 28. Sollte die Bahn innerhalb der im § 6 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der
Caution für die ganze Linie, die Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet,
das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund und Boden und an dem aus-
geführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen
den Taxwerth zu erwerben.
§ 29. Zu Handhabung ihres Aussichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor,
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der
Staatsregierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische
Aufsicht durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittel-
barem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten
Fällen vermitteln wird.
§ 30. So lange über die im § 9 gedachten militärischen Sicherungsmaßregeln noch
nicht Bestimmung getroffen ist, kann der Bau der im § 1 unter b gedachten Zweigbahn
bis an die böhmische Grenze nicht gestattet werden.