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& 176. Verordunng,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend:
vom 7. December 1872.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
8. März 1872 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern be-
hufs der Herstellung einer Eisenbahn von Chemnitz über Zwönitz, Aue, Jägersgrün,
Schöneck nach Adorf und folgender Zweigbahnen:
a) von einem in der Nähe von Zwönitz gelegenen Punkte der Hauptbahn nach Stol=
berg und Lugau und
b) von Schöneck nach Klingenthal (zur weiteren Fortsetzung nach Falkenau in Böhmen),
mit Bezugnahme auf die der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahngesellschaft mittelst Aller-
höchsten Decrets vom heutigen Tage ertheilte Concession, andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden spä-
teren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn
nebst Zweigbahnen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn nebst Zweigbahnen
zu beobachtenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucom-
missionen und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren
Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
Uebrigens bewendet es, was die Bahnstrecke Aue-Jägersgrün anlangt, bei der Ver-
ordnung vom 23. November 1871 (Seite 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1871).
Dresden, am 7. December 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.
Letzte Absendung: am 31. December 1872.