Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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& 176. Verordunng, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend: 
vom 7. December 1872. 
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
8. März 1872 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern be- 
hufs der Herstellung einer Eisenbahn von Chemnitz über Zwönitz, Aue, Jägersgrün, 
Schöneck nach Adorf und folgender Zweigbahnen: 
a) von einem in der Nähe von Zwönitz gelegenen Punkte der Hauptbahn nach Stol= 
berg und Lugau und 
b) von Schöneck nach Klingenthal (zur weiteren Fortsetzung nach Falkenau in Böhmen), 
mit Bezugnahme auf die der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahngesellschaft mittelst Aller- 
höchsten Decrets vom heutigen Tage ertheilte Concession, andurch verordnet, wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden spä- 
teren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn 
nebst Zweigbahnen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn nebst Zweigbahnen 
zu beobachtenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucom- 
missionen und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren 
Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
Uebrigens bewendet es, was die Bahnstrecke Aue-Jägersgrün anlangt, bei der Ver- 
ordnung vom 23. November 1871 (Seite 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1871). 
Dresden, am 7. December 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. 
Letzte Absendung: am 31. December 1872. 
 
	        
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