Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Zur 4. Parz.-Classe gehören Parzellen (Flurbuchs-Parz.) von durchschnittlich 
Hektar bis nahe 
Hektar, 
von durchschnittlich 
Hektar bis nahe 
Hektar, 
= 6. — — O - von unter 1 Hektar. 
Die Parzellen- Classe wird gefunden, wenn der Gesammtflächeninhalt eines jeden, 
nach der Terrain-Classe abgegrenzten Complexes durch die Anzahl der darin liegenden 
Parzellen (Flurbuchs-Parzellen) dividirt wird. 
Demnach ist nun das Hektar Fläche zu bezahlen: 
OO 
u 
L 
L 
L 
o 
U 
Hi 
-! in Terrain-Classe 
  
bei Parzellen-Classe I. II. III. . 
mit: 
1. 100 Pf. 160 pf 220 Pf. 280 pf— 
2. 130 = 190 250 310 
3. 166 225 286 - 345 — 
4.— 200 2600 320 = 380 
5. 235 295 355 415 
6. 270 330 300 = 450 
  
  
  
  
Jeder zusammenhängende Complex von mindestens 20 Hektar gleicher Terrain= 
beschaffenheit ist als eine besondere Terrainclasse zu betrachten und zu berechnen. 
Ist der Complex kleiner, so wird er in diejenige Terrainclasse gestellt, in welcher 
der verhältnißmäßig größte Theil der Fläche seiner Beschaffenheit nach gehört. 
Für gleichzeitig mit zu vermessende Dorflagen ist ohne Rücksicht auf die Par- 
zellen= und Complexgröße zu bezahlen für ein Hektar 
a) in Dorfelasse Il, das ist bei meist freiem, durch Zäune und Hecken nicht 
wesentlich durchschnittenem und nicht erheblich bergigem Terrain, wo die Ge- 
höfte weit auseinander liegen: 
350 Pifg. 
b) in Dorfelasse II, das ist 
Aa) bei ebenfalls meist freiem und dabei meist ebenem Terrain, wo die Ge- 
höfte nahe bei einander liegen, sowie 
J
	        
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