Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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zwei Thalern (2 Thlr. —-—5), 
jede folgende Meile mit 
einem Thaler (1 Thlr. — —-) 
vergütet. 
Bei der Berechnung des Reisefortkommens sind Entfernungen über oder unter eine 
volle Meile auf Zehntheil-Meilen abzurunden, und es ist für jede Zehntheil-Meile 
unter der ersten vollen Meile sechs Neugroschen, für eine Zehntheil-Meile über die erste 
volle Meile aber drei Neugroschen in Ansatz zu bringen. 
8 10. 
Erfolgt die Hin- und Rückreise an demselben Tage, so kann für die Rückreise nur 
die Hälfte der Vergütung für die Hinreise angesetzt werden. 
* 11. 
Hat der Feldmesser Gelegenheit, mit einer bei dem Geschäfte betheiligten Person zu 
fahren, ohne daß von ihm ein Beitrag zu dem Fahrgeld verlangt wird, so ist er das 
für Extraposten bestimmte Trinkgeld für den Kutscher in Ansatz zu bringen berechtigt. 
§ 12. 
Neben den §§ 8 bis 11 bestimmten Vergütungen kann der Feldmesser den Verlag 
an Ueberfracht, nicht aber sonstige durch die Reise veranlaßte Ausgaben an Chaussee-, 
Thor-, Brücken-, Trinkgeldern, Transport der Instrumente, Zu= und Abgang zu und 
von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten (vergl. § 9) 2c. in Ansatz bringen. 
8 13. 
Die Zeit, welche der Feldmesser auf eine Reise, einschließlich der dabei vorkommen— 
den Zu- und Abgänge zu und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten verwendet, 
ist ihm als Arbeitszeit nach den im § 5 enthaltenen Bestimmungen zu vergüten. 
Dabei ist, soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten benutzt werden, die wirk- 
lich verbrachte Reisezeit, außerdem für jede Meile eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
Hierbei sind die zu berechnenden Entfernungen auf Zehntheil-Meilen abzurunden. 
14. 
Wenn der Feldmesser auf Einer Reise an einem oder an mehreren Orten verschie- 
dene Arbeiten ausführt, so sind die Reisekosten auf die einzelnen Arbeiten verhältniß- 
mäßig zu vertheilen. 
Für jede solcher Arbeiten eine Hin= und Rückreise in Ansatz zu bringen, ist nicht 
gestattet.
	        
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