Gesetz-und Verordnungsbla
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1872.
19. Verordnung,
die zu Spielwaaren für Kinder zu verwendenden Farben und die Tusch= und
Malerkasten betreffend;
vom 9. März 1872.
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt,
a) die Verordnung vom 6. Juni 1854, die Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben zu Kinderspielwaaren betreffend (Seite 123 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1854), mit dem ihr unter O beigedruckten Farbenverzeichnisse, ferner
b) die Verordnung vom 24. Juli 1856 (Seite 185 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1856) und
Jc) die Bekanntmachungen vom 13. April und 8. August 1861 (Seite 60 und 141
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861),
soweit die Verordnung unter b und die Bekanntmachungen unter c auf die Verwendung
der darin genannten rothen und grünen Farben zu Kinderspielwaaren und zu Tusch-
und Malerkasten für Kinder Bezug haben, hierdurch aufzuheben und an ihrer Statt
folgende Bestimmungen zu treffen:
& 1. Z kleinen Spielwaaren für Kinder, d. h. zu solchen, die auch von ganz kleinen
Kindern in den Händen geführt und an den Mund gebracht werden können, dürfen
1. ohne Beschränkung in der Verwendungsweise nur die unter Nr. I der
Beilage sub O angegebenen Farbstoffe, —
2. die unter Nr. II der Beilage sub O verzeichneten Farbestoffe aber nur unter
Verreibung derselben mit Oel= oder Lackfirniß verwendet werden.
3. Die Verwendung der unter Nr. III der Beilage sub O aufgeführten Farbestoffe
zu kleinen Kinderspielwaaren ist unbedingt verboten.
Dagegen ist die Verwendung der zuletztgedachten, unter Nr. III der Beilage sub □
verzeichneten Farbestoffe zu größeren Kinderspielwaaren, d. h. zu solchen, welche, ihrer
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