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20. Verordnung
wegen theilweiser Aufhebung der Verordnung vom 12. Juli 1842, die Anwendung
des Gesetzes vom 8. März 1838 in der Oberlausitz betreffend;
vom 12. März 1872.
Wa, Johann, von GOTx# Gnaden König von Sachsen
240. K. 2.
verordnen hierdurch nach erlangter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände,
wie folgt:
*4 der Verordnung wegen Anwendung des Gesetzes vom 8. März 1838,
einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden
zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwands
betreffend in der Oberlausitz, vom 12. Juli 1842 (Seite 88 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1842), welcher lautet:
„§ 4. Zu §§ 13, 21 und 25 des Gesetzes. Soweit in der Oberlausitz
Einwohner, welche einer, der Parochialkirche fremden, Confession angehören,
nach der bestehenden Verfassung, auch für ihre Personen, also bei den An-
lagen nach Köpfen, zu den Bedürfnissen der Parochialkirche beizutragen
haben, in deren Bezirke sie sich aufhalten, bewendet es dabei und sind auch
die Rittergutsbesitzer zu denselben Beiträgen nach dem gesetzlichen Maßstabe
verpflichtet."
desgleichen der Schlußsatz von § 1 der Verordnung, die Aufhebung des Pa-
rochialzwangs in Bezug auf Stolgebühren in den gemischten Parochieen des
Markgrafthums Oberlausitz betreffend, vom 15. Juli 1863:
„Nicht weniger bewendet es zur Zeit bei § 4 der Verordnung vom 12.
Juli 1842 wegen Anwendung des Gesetzes vom 8. März 1838, die Ver-
pflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre
Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwands betreffend, in der Oberlausitz,
(Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1842).“
ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 12. März 1872.
Johann.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.