Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

& 21. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom Spar= und Vorschußvereine zu Sayda in Anspruch 
genommenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12. März 1872. 
Nachdem das Justizministerium mit Allerhöchster Genehmigung dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Sayda auf dessen Ansuchen 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab- 8 
gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Dieß gesetzlicher Vorschrift gemäß hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, bekannt gemacht. 
Dresden, den 12. März 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Statuft 
des Spar= und Vorschußvereins zu Sayda. 
Privilegien des Vereins. 
§ 31. 
2c. rc. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und 
nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
  
1872. 6
	        
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