Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

39 —–— 
exemter Grundstücke gebunden, welche ihre Entschädigungsansprüche besonders und bei 
dem Kriegsministerium unmittelbar anzumelden gesonnen sind (§ 4 des Gesetzes am 
Schlusse). 
Ueber die richtig erfolgte Anmeldung des Anspruchs ist dem Anmeldenden von der 
betreffenden Obrigkeit 2c. eine Bescheinigung nach dem Schema A zu ertheilen. 
62. Die bei den Obrigkeiten, beziehendlich Amtshauptmannschaften rechtzeitig an- — 
gemeldeten und bescheinigten Ansprüche (8 1) sind von diesen in einer nach dem Schema 
unter B für jede einzelne Ortschaft anzufertigenden Servisliquidation, nach welcher auch 
in dem Falle von § 1 am Schlusse die Anmeldung der Besitzer exemter Grundstücke zu 
geschehen hat, zusammenzustellen und spätestens 
am 1. August 1872 
unter Beilegung der vollzogenen Liquidationen und sämmtlicher Unterlagen beim Kriegs- 
ministerium zur Feststellung anzuzeigen. 
8 3. Die Feststellung selbst von Seiten des Kriegsministeriums wird auf Grund 
der bei ihm einerseits von den Commandobehörden, andererseits von den Obrigkeiten 
und Amtshauptmannschaften eingegangenen Unterlagen bewirkt, nachdem die hierbei 
etwa hervorgetretenen Differenzen durch Erörterungen thunlichste Erledigung gefunden 
haben. 
4. Die Auszahlung der festgestellten Entschädigungsbeträge an die betreffenden 
Stadträthe, beziehendlich Gemeinderäthe, oder Besitzer von exemten Grundstücken erfolgt 
— und zwar, was die Landortschaften betrifft, unter Vermittelung der Gerichtsämter 
— gegen eine nach dem Schema C auszustellende Quittung. 
Diejenigen Servisbeträge, welche für die Zeit vom 30. Juni 1871 ab von den 
Militärbehörden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Quartierleistungen 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 an die 
betheiligten Quartierwirthe und Gemeinden bereits bezahlt worden sind, oder noch zu 
zahlen sind, werden in die nach §§ 1, 2 des Gesetzes zu gewährenden Vergütungen 
dergestalt mit eingerechnet, daß sie von letzteren in Abzug, beziehendlich auf dieselben 
in Anrechnung kommen. 
Dresden, am 28. März 1872. 
Kriegs-Ministerium. 
Alfred v. Fabrice. 
Eckelmann. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.