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25. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für partielle
Berichtigung der Elster II. Strecke zu Zwenkau;
vom 23. März 1872.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be-
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Genossenschaft für partielle Berichtigung der Elster II. Strecke zu Zwenkau
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person
an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts-
ordnung allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 23. März 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Ms 26. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Buchholz betreffend;
vom 18. März 1872.
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Buchholz, unter
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von
Ein und Zwanzig Tausend Zwei Hundert Thalern
(mit Zahlen 21,200 Thlr.)
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden
oder zu kündigenden, immittelst mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuld-