Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrücken lassen.
Dresden, am 28. März 1872.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
30. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1872 über Abtretung von Grund-
eigenthum zu Wasserleitungen für Stadt= und Dorfgemeinden;
vom 28. März 1872.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1872 über Abtretung von Grundeigenthum
zu Wasserleitungen für Stadt= und Dorfgemeinden wird hierdurch verordnet, wie folgt:
l. Der Antrag auf Genehmigung der Ausführung der § 9 erwähnten Vor- Zu 89 des
arbeiten und Ermittelungen ist bei der § 13 bezeichneten Amtshauptmannschaft an- Gesetzes.
zubringen und durch diese dem Ministerium des Innern mittelst gutachtlichen Berichts
zur Entschließung vorzulegen.
II. Behufs des im § 2 erforderten Nachweises und zu Darlegung des Zweckes Zu 8813,
und der Gestaltung der beabsichtigten Wasserleitung, sowie der Ausdehnung und der Gieeen
Art, in welcher fremde Grundstücke davon berührt werden (§ 13), ist in der Regel
Folgendes beizubringen:
1. eine Zusammenstellung derjenigen thatsächlichen Verhältnisse, aus denen das für
eine Stadt oder ein Dorf oder für einen Theil einer Stadt oder eines Dorfes
vorhandene dringende Bedürfniß nach Zuleitung einer gewissen Quantität und
Qualität von Wasser und die Nothwendigkeit der Benutzung fremden Grund
und Bodens (§ 2) sich ergiebt;
2. ein mit technischer Begründung begleitetes Project für die Bauausführung der be-
absichtigten Wasserleitung;
3. ein graphischer Nachweis darüber, in welcher Ausdehnung und Art fremde Grund-
stücke zu Herstellung, Unterhaltung und Benutzung der Wasserleitung in Anspruch
genommen werden, und zwar: