Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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83. Im Jahre 1873 ist die Gewerbe= und Personalsteuer mit je einem halben 
Jahresbetrage am 
15. April und 
15. October 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen. 
& 4. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldungen, 
Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den 
Monaten Juni und December 1872 und 1873 stattzufinden. 
Dresden, den 9. April 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
& 33. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Freiberg betreffend; 
vom 3. April 1872. 
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Freiberg, unter 
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von 
Drei Hundert Tausend Thalern 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine, 
Talons und Coupons, die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
1872. 10
	        
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