Ein solches Protocoll hat der Notar den Betheiligten in Gegenwart der Notariats—
zeugen oder des zugezogenen zweiten Notars langsam, deutlich und vollständig vorzu—
lesen, sodann, wenn es allerseits genehmigt worden, von dem Vorsitzenden und zwei
anderen Theilnehmern der Versammlung, sowie von den Notariatszeugen oder dem
zweiten Notar unterschreiben zu lassen, auch, daß solches Alles geschehen, im Protocolle
zu bemerken und hierauf seine eigene Unterschrift hinzuzufügen.
Wird bei dem Vorlesen des Protocolls Etwas zu erinnern gefunden, so ist es, wenn
es sich nicht durch die vom Notar darauf erfolgte Verständigung erledigt, in oder neben
dem Protocolle noch vor der Unterzeichnung desselben aufzunehmen.
Die am Rande bemerkten Zusätze, Berichtigungen und Abänderungen, auf welche
im Protocolle durch ein Zeichen zu verweisen ist, müssen von dem Vorsitzenden und zwei
anderen Theilnehmern der Versammlung, von den Notariatszeugen oder dem statt der—
selben zugezogenen zweiten Notar und von dem die Amtshandlung vornehmenden Notar
unterzeichnet werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 9. April 1872.
Johann.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
AMÆ 35. Verordnung,
die Vollstreckung der Zuchthausstrafe betreffend;
vom 18. April 1872.
Die unterzeichneten Ministerien haben mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des
Kronprinzen, welcher für die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit der
Führung der Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt ist, beschlossen, daß in
denjenigen Fällen, in welchen eine Person männlichen Geschlechts wegen Diebstahls oder
Betrugs oder wegen Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist, der Ver—
urtheilte zur Verbüßung dieser Strafe in die Strafanstalt Zwickau eingeliefert werde,
wenn derselbe entweder