Bestimmungen
für die
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
1. Die Mannschaften, welche von den Truppentheilen zur Reserve oder
Landwehr entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Ent—
lassung bei dem Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten Aufenthaltsortes
zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene
an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger Truppentheil in Garnison
steht. Nur wer von seinem Truppentheile die schriftliche Genehmigung
in seinem Passe hierzu erhält, darf die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel
bis zu 4 Wochen verschieben.
2. Die nächsten militairischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten
und des Wehrmannes sind der Compagnieführer und der Feldwebel des
Compagniebezirks, in dem er wohnt, der Bezirks-Commandeur des Pro-
vinzial-Landwehr-Bataillons-Bezirks, in welchem sein Wohnort liegt, und
deren Stellvertreter.
3. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von
ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehlen und
Einberufungs-Ordres unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre
ehrenvolle Bestimmung, sich zur Vertheidigung des Thrones und des Vater-
landes zu gestellen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen
Dienstweg einzuhalten. Ingleichen sind dieselben beim mündlichen oder